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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2010 - 14 A 1195/08   

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https://dejure.org/2010,31234
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2010 - 14 A 1195/08 (https://dejure.org/2010,31234)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.04.2010 - 14 A 1195/08 (https://dejure.org/2010,31234)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. April 2010 - 14 A 1195/08 (https://dejure.org/2010,31234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die mit Hauptwohnung am Familienwohnsitz gemeldete und dem beruflich tätigen Kläger als Nebenwohnung dienende Unterkunft wird aus beruflichen Gründen gehalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
    Voraussetzungen für die Annahme der Haltung einer Unterkunft aus beruflichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2010 - 14 A 1195/08
    Das Verwaltungsgericht hat dieses Merkmal als unbestimmten Rechtsbegriff eingeordnet und auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, ausgelegt.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2010 - 14 A 1195/08
    - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.
  • VG Köln, 16.06.2010 - 21 K 5193/08

    Zweitwohnungssteuerpflicht auch bei einer aus beruflichen Gründen gehaltenen

    Insbesondere steht vorliegend hinsichtlich des einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff darstellenden Merkmals "aus beruflichen Gründen gehalten", vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20. Februar 2008 - 21 K 4802/07 -, Juris, sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 27. April 2010 - 14 A 1195/08 -, außer Frage, dass die Kölner Wohnung des Klägers zu keinen anderen Zwecken gehalten wird, als von ihr aus der Berufstätigkeit nachzugehen.
  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2013 - 18 K 2210/12
    20 und 23; im Instanzenzug nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010 - 14 A 1195/08 -, Juris Rn. 5 f. (Entfernung der Kölner Nebenwohnung zum Arbeitsort in einer anderen Kommune 35 km, zum Hauptwohnsitz rund 200 km), wie dies der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung eingewandt hat.
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